Interview mit Dr. Sebastian M. Spitra (Universität Wien)
Berlin/Wien, 14.04.2026
Dr. Sebastian M. Spitra ist Postdoc-Forscher am Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte der Universität Wien sowie Mitglied der Jungen Akademie der Wissenschaften und Literatur | Mainz. Als Experte wurde er vom Österreichischen Bundeskanzleramt und ICOM Austria im Rahmen des Projekts »Das Museum im kolonialen Kontext« sowie von der deutschen Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen konsultiert. Sein Ende April 2026 beim Campus Verlag erscheinendes Buch Kolonialismus und Recht. Eine Globalgeschichte entstand während seiner Tätigkeit als Forschungsprofessor am Käte Hamburger Kolleg »Einheit und Vielfalt im Recht« der Universität Münster.
Europäische und indigene Rechtsordnungen
Frage Thomas Fues (TF): In Deutschland drehen sich die öffentlichen Diskussionen über Kolonialismus häufig um die Rückgabe von Kulturgütern, die Umbenennung von Straßennamen, die Errichtung von Denkmälern oder die Frage nach Reparationen. Welchen Beitrag zur aktuellen Debatte möchten Sie mit Ihrem Buch „Kolonialismus und Recht. Eine Globalgeschichte“ leisten und warum spielt das Recht Ihrer Meinung nach eine wichtige Rolle, wenn man über Kolonialismus spricht?
Antwort Sebastian M. Spitra (SMS): Wie Sie richtig sagen, geht es in heutigen rechtlichen Debatten vor allem um praktische Fragen: Gibt es Rechtsansprüche auf Restitutionen oder Reparationen? Wer kann diese wirksam geltend machen – etwa der Staat, Einzelne oder bestimmte Gruppen indigener Völker? Wie genau soll Aufarbeitung erfolgen? Das sind alles wichtige Fragen und sie kommen in meinem Buch auch vor. Doch mir ging es grundsätzlich um eine neue Perspektive auf das Thema.
Denn wenn wir über Recht und Kolonialismus sprechen, denken wir in erster Linie an völkerrechtliche Rahmen der europäischen Expansion, juristische Legitimationen oder Kolonialverwaltungsrecht. Völlig aus dem Blick gerät, dass „Recht“ nicht nur eine europäische Ressource war, sondern auch die sogenannten kolonisierten Gesellschaften über Rechtsordnungen verfügten, die vom Recht der zumeist europäischen Imperien überlagert oder verdrängt wurden. Oft wurde ihnen auch überhaupt der Rechtscharakter abgesprochen und stattdessen von Religion, kulturellen Werten oder gar „Fetisch“ geredet. Diese indigene Perspektive auf das Recht zu betrachten ist zumindest genauso wichtig wie die imperiale Ebene beim Thema Recht und Kolonialismus.
Epistemisches Unrecht korrigieren
Frage TF: Was versprechen Sie sich von einem solchen Perspektivenwechsel?
Antwort SMS: Zweierlei. Erstens geht es darum, ein epistemisches Unrecht zu korrigieren. Eine zentrale Wirkungsweise des Kolonialismus besteht nämlich darin, andere Kulturen abzuwerten und die eigenen Vorstellungen als maßgeblich durchzusetzen. Dazu gehört etwa die Infragestellung des Rechtscharakters.
Zweitens hat es aber auch handfeste rechtliche Konsequenzen. So geht man im Völkerrecht vom Prinzip der Intertemporalität aus. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder eines Zustands nach dem Recht beurteilt wird, das zu diesem Zeitpunkt gegolten hat. Die Anwendung dieses Rechtsprinzips führt in der Auseinandersetzung mit kolonialen Verhältnissen häufig dazu, dass koloniale Unrechtsordnungen als Bewertungsmaßstab auch für die Gegenwart festgeschrieben werden. Das wird aber ganz grundsätzlich dadurch in Frage gestellt, wenn man die europäische völkerrechtliche Ordnung auch nur als eine Rechtsordnung neben anderen betrachtet.
Frage TF: Gibt es noch weitere Gründe, um die Geschichte des Kolonialismus durch die Linse des Rechts zu betrachten?
Antwort SMS: Auf jeden Fall! Eine Rechtsordnung ist immer auch Ausdruck eines Weltverständnisses. Das Recht teilt nicht ohne Grund die Wirklichkeit in juristische Kategorien ein. Zugleich ist ihm auch immer eine Machtperspektive eingeschrieben. Wenn wir rechtliche Strukturen in der Geschichte und Gegenwart betrachten, schauen wir uns daher immer auch an, welche Vorstellungen von Gesellschaft, Ordnung und welches Weltbild ihnen zugrunde liegen.
Recht als Herrschaftssystem
Frage TF: Und was zeigt sich in dieser Geschichte?
Antwort SMS: Die Art und Weise, wie Herrschaft über andere Territorien und Gemeinschaften organisiert wurde, hing immer stark von den jeweiligen technischen Möglichkeiten sowie von den wissenschaftlichen und politischen Vorstellungen der Zeit ab. Das Spektrum ist dabei ziemlich breit: Es reicht von eher vormodernen Formen, in denen Territorien in ein monarchisch-dynastisches System eingebunden wurden, bis hin zu deutlich moderneren Formen im 20. Jahrhundert, bei denen etwa der Zugang zu Ressourcen in neuen unabhängigen Staaten im Zuge der Dekolonisation über internationale Rechtsinstrumente abgesichert wird.
Und auch die Rechtfertigungen für solche Formen von Herrschaft haben sich im Laufe der Zeit verändert. Sie spiegeln jeweils die zugrunde liegenden Denkweisen und Paradigmen wider, die in einer bestimmten Epoche dominant waren. Seien es religiöse Vorstellungen von Mission oder solche einer biologistischen Überlegenheit. Das Recht inkorporierte die vorherrschenden Ideen meist und legitimierte sie damit.
Internationale Rechtsinstrumente
Frage TF: Um nun nochmals auf die Gegenwart zurückzukommen: Welche Instrumente des internationalen Rechts sind Ihrer Meinung nach für die dekoloniale Aufarbeitung besonders relevant?
Antwort SMS: Das ist eine gute und schwierige Frage zugleich. Wie bereits angesprochen, setzt das Prinzip der Intertemporalität der Suche nach rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der internationalen Rechtsordnung klare Grenzen. Häufig wird daher ein menschenrechtsbasierter Umgang mit kolonialem Unrecht eingefordert. Dafür gibt es auch einige menschenrechtliche Dokumente auf internationaler Ebene, die eine wichtige Rolle spielen. Im UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte gibt es etwa einen eigenen Special-Rapporteur, der sich unter anderem mit reparativer Gerechtigkeit beschäftigt und dafür bereits eigene Standards formuliert hat. Ebenso gibt es eine Resolution der UN-Generalversammlung aus dem Jahr 2005, welche sich mit Wiedergutmachung für Opfer schwerwiegender internationaler Menschenrechtsverstöße beschäftigt.
Darüber hinaus gäbe es aber auch noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, um rechtliche Ansprüche zu konstruieren, etwa über völkerrechtliche Grundsätze der Staatenverantwortlichkeit oder die Rechte indigener Völker, doch auch hier steht man vor ähnlichen Problemen.
UN-Erklärung zu Versklavungshandel
Frage TF: Vor wenigen Wochen verabschiedete die UN-Generalversammlung eine Deklaration, mit welcher der Handel mit versklavten Afrikaner:innen und ihre rassistisch motivierte Versklavung als schwerstes Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wird? Wie schätzen Sie eine solche Hierarchisierung von Verbrechen ein und deckt sich diese politische Perspektive mit einer rechtswissenschaftlichen Sicht?
Antwort SMS: Solche Hierarchisierungen des Unrechts finde ich sehr schwierig. Die Deklaration enthält dafür aber eine interessante Begründung, die lesenswert ist: Sie benennt als Grund für diese Einschätzung, dass die Versklavung und der Sklavenhandel mit Afrikaner:innen einen „definitiven Bruch in der Weltgeschichte“ darstellen, dessen „Größenordnung, Dauer, systemischer Charakter, Brutalität und anhaltende Folgen das Leben aller Menschen durch rassistisch geprägte Arbeits-, Eigentums- und Kapitalverhältnisse weiterhin prägen“. Damit argumentiert die Deklaration mit strukturellen Veränderungen in unseren Wissens- und Rechtsordnungen, um es als Verbrechen von größtem Ausmaß zu bezeichnen.
Die Versklavung von Afrikaner:innen und der Sklavenhandel waren natürlich keineswegs monokausal für diese ideengeschichtlichen und rechtlichen Entwicklungen. Meiner Ansicht nach ist aber jene Grunddynamik der Moderne mit den gravierendsten Auswirkungen auf unsere Geschichte und Gegenwart genau darin angelegt und treffend charakterisiert. Und diese ist natürlich intrinsisch mit kolonialen Strukturen verbunden. Der Punkt ist aber, dass Sklaverei und der Sklavenhandel oft nicht als essenzieller Bestandteil des Kolonialismus betrachtet werden, sondern nur als spezielle Arbeitsregime innerhalb dieser Systeme, die es in verschiedenen Perioden der Neuzeit in vergleichbarer Form auch in Europa gab (Stichwort: Grundherrschaft und Leibeigenschaft).
Außerdem fallen noch zwei weitere Dinge auf: Erstens holt die Deklaration historisch sehr weit aus, etwa ein Drittel des siebenseitigen Resolutionstexts beschäftigt sich mit der Geschichte und rechtshistorischen Quellen. Zweitens werden die lokalen afrikanischen Rechtssysteme aus der vorkolonialen Zeit angeführt, um Verbote des Sklavenhandels und der Sklaverei nicht nur auf westliche Normen der Neuzeit zu stützen, sondern es wird damit auch auf eine afrikanische Normativität abgestellt.
Juristische Schritte
Frage TF: Und welche Erfolgsaussichten hätten hier juristische Schritte auf nationaler und internationaler Ebene? Und welche rechtlichen Instanzen müssten hierfür adressiert werden?
Antwort SMS: Das Problem bei den genannten Grundlagen zur Aufarbeitung kolonialen Unrechts ist, dass es sich um soft law handelt, also nicht um eine Rechtspflicht für Staaten dessen Umsetzung man ohne Weiteres wirksam einfordern könnte. Nun wäre es zwar denkbar, wenn man juristisch kreativ werden möchte, ein Advisory Opinion-Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof oder anderen internationalen Tribunalen zur Klärung konkreter Rechtsfragen einzuleiten, wie etwa im Fall der Chagos Inseln. Doch solche Verfahren sind lange, ressourcenintensiv und mit ungewissem Ausgang. Außerdem belasten sie in den meisten Fällen die diplomatischen Beziehungen zwischen Staaten und finden daher kaum statt.
Damit zeigt sich aber, dass es eine Reihe internationaler Standards gibt, auf deren Einhaltung man im innerstaatlichen politischen Diskurs verweisen kann. Es liegt somit an den einzelnen Staaten mit ihren Regierungen und Parlamenten hier tätig zu werden. Das bietet auch Vorteile, da Kolonialgeschichte stets individuell ist und auch die Schwerpunkte dementsprechend auf die spezifischen Umstände angepasst werden können.
Frage TF: Zum Abschluss: Wie haben Sie begonnen sich mit Kolonialismus und Recht zu beschäftigen?
Antwort SMS: Am Beginn meiner wissenschaftlichen Laufbahn hatte ich ursprünglich den Plan eine Dissertation über internationale Rechtsrahmen für archäologische Ausgrabungen im 19. und 20. Jahrhundert zu schreiben. Als ich begann im Archiv die Quellen zu studieren, merkte ich aber schnell, dass den rechtlichen Fragen eine zumindest genauso wichtige Gruppe an machtpolitischen oder kolonialgeschichtlichen Fragen zur Seite gestellt werden müsse, um diese Vorgänge wirklich verstehen zu können. Daraus wurde schließlich ein Buch (Die Verwaltung von Kultur im Völkerrecht. Eine postkoloniale Geschichte), das sich allgemein mit der Entwicklung des internationalen Kulturgüterrechts aus postkolonialer Perspektive beschäftigt. Seither hat mich das Thema Kolonialismus und Recht nicht mehr losgelassen. Im Frühjahr 2023 hielt ich eine öffentliche Vorlesungsreihe im Weltmuseum Wien zu Kolonialismus und Recht, welche die Grundlage für mein neues Buch (Kolonialismus und Recht. Eine Globalgeschichte) gebildet hat.
Verlagsankündigung

